27. Für die europäische Patentanmeldung ist für das Recht auf das Patent Art. 60 EPÜ zu berücksichtigen. Das Recht auf das Patent steht demnach dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Die Möglichkeit, dass eine juristische Person, und damit die Klägerin, originär Erfinderin sein könnte, ist damit ausgeschlossen. Als Rechtsnachfolgerin des oder der Erfinder könnte die Klägerin das Recht auf das Patent aber durchaus erworben haben und damit rechtens geltend machen.