Seite 25 jeweilige individuelle nationale Recht. Dies betrifft sowohl das Recht auf das Patent als auch den Abtretungsanspruch. Präzisierung der Klagebegehren: 26. Die Klägerin präzisiert in der Hauptklagereplik die Klagebegehren dahingehend, dass die zu vindizierenden Patentanmeldungen bzw. Patente in den Rechtsbegehren abschliessend und gesondert genannt werden. Die Beklagte erhebt dagegen keine Einwendungen. Allgemeines zum Recht auf das Patent und den Abtretungsanspruch: