109 PatG definiert. Dies sind die Artikel 109-130 PatG (Art. 109 Abs. 1) sowie alle übrigen Bestimmungen des PatG, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt (Art. 109 Abs. 2), wobei das EPÜ vorgeht (Art. 109 Abs. 3). Für die europäische Anmeldung ist damit für die Frage des Rechts auf das Patent Art. 60 EPÜ anzuwenden (geht Art. 3 PatG nach Art. 109 PatG vor), und für die Frage der Geltendmachung des Abtretungsanspruchs Art. 29-31 PatG sowie Art. 61 EPÜ. Für die Anmeldungen in den USA, in Japan und in Südafrika ist nur Art. 110 IPRG zu berücksichtigen, und damit gilt für jede Anmeldung das