Die europäische Anmeldung ist nach Art. 66 EPÜ eine Anmeldung mit Wirkung in allen benannten Vertragsstaaten. Aufgrund der Einheit der europäischen Patentanmeldung (vergleiche auch Art. 118 EPÜ) bedeutet dies aber nicht, dass im Falle einer Abtretungsklage für jede Benennung das jeweils geltende nationale Recht berücksichtigt werden muss, sondern für den Prozess vor einem zuständigen nationalen Gericht wird für die europäische Anmeldung das nationale Recht am Gerichtsort angewendet (lex fori). Für europäische Patentanmeldungen wird das anwendbare Recht in Art. 109 PatG definiert.