Soweit es um die Berechtigung an den Anmeldungen in den USA, in Japan und in Südafrika (ZA) geht, ist nicht das EPÜ, sondern das LugÜ anwendbar. Gemäss Art. 2 LugÜ ist die Beklagte mit Sitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz ist als Inhaberin der streitgegenständlichen US, JP und ZA Anmeldungen eingetragen. Die örtliche Zuständigkeit des BPatGer ist damit auch in Bezug auf die Klage und betreffend die Beurteilung der Berechtigung an diesen Anmeldungen gegeben. Anwendbares Recht: