Seite 24 nem Vertragsstaat des EPÜ vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz ist als Inhaberin der streitgegenständlichen europäischen Patentanmeldung EP 1 646 458 eingetragen. Die örtliche Zuständigkeit des BPatGer ist damit in Bezug auf die Klage und betreffend die Beurteilung der Berechtigung an der europäischen Patentanmeldung gegeben.