Diese verschiedenen Anmeldungen sind zwar verfahrenshistorisch über die internationale Anmeldung miteinander verbunden, sind aber, da die internationale Phase abgelaufen ist, individuelle Anmeldungen. Es gelten damit für die einzelnen Anmeldungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Zuständigkeit und für das anwendbare Recht, und entsprechend ist jeweils eine Differenzierung vorzunehmen. Zuständigkeit: 23. Sachliche Zuständigkeit: In sachlicher Hinsicht ist das Bundespatentgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage unbestrittenermassen, wenn auch nicht exklusiv, zuständig.35 Die sachliche Zuständigkeit ist für alle Anmeldungen gleich zu beurteilen.