Die Beklagte machte am 5. Juni 2013 geltend, dieser Novenvortrag sei unzulässig, und sie bestritt dessen Inhalt. Mit Noveneingabe vom 5. Juli 2013 reichte die Klägerin Urteile der "Cour de Cassation" vom 12. Juni 2013 und der "Cour d'Appel de Paris" von 1. Dezember 2011 ein, die der Beklagten am 8. Juli 2013 zugestellt wurden. 21. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 verfügte der Präsident, dass die Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013 samt Beilagen als verspätet aus dem Recht gewiesen und die Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2013 bezüglich ihrer Ziff. 2 als gegenstandslos nicht beachtet werde.