20. Nachdem den Parteien mitgeteilt worden war, dass mit der Einreichung der Widerklageduplik der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, hielt die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 fest, in der Klageduplik vom 28. Februar 2013 habe die Beklagte erstmals die Klagelegitimation der Klägerin in Frage gestellt. Sie führte dazu aus, im Entwicklungsteam der Klägerin hätten sich L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Know-hows des Streitpatents (WO 2005/018848) befasst. Die Beklagte machte am 5. Juni 2013 geltend, dieser Novenvortrag sei unzulässig, und sie bestritt dessen Inhalt.