1 und 3 seien unbestimmt und widersprüchlich. Die Klägerin sei beim Projekt GuT nicht als blosse Lieferantin von Stahlteilen beigezogen worden, sondern aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Warmumformens. Die Victocor habe höchstens angebliches Know-how vom Stand der Technik an die Klägerin übertragen und dieses Know-how sei nur für eine Prototypanlage für die Beschichtung von grossen Karosseriebauteilen dienlich. Damit bestehe keine Anspruchsgrundlage gemäss Art. 5 lit. a und b sowie Art.