Seite 22 19. In der Widerklageduplik vom 13. Mai 2013 beantragte die Klägerin Nichteintreten bzw. Abweisung der Widerklage und Aufhebung des Massnahmeentscheids vom 15. Juli 2009. In prozessualer Hinsicht brachte sie insbesondere vor, das angerufene Gericht sei zur Beurteilung der Widerklage nicht zuständig, die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 seien verspätet, da sie spätestens mit der Klageantwort hätten eingereicht werden müssen, und bezüglich der Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 fehle es an einem besonderen Feststellungsinteresse. Die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 3 seien unbestimmt und widersprüchlich.