Die Beklagte verwies auf die Ausführungen des Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg vom 15. Juli 2009, Erwägung 4c, S. 13, gemäss denen das Zinkbeschichtungsverfahren mit Thermodiffusionsbehandlung von der Victocor entwickelt worden sei und dieser das geistige Eigentum daran zustehe. Die Klägerin habe namentlich im Rahmen des von Daimler gestarteten Projekts GuT Kenntnis von der fraglichen Lehre erhalten und in der Folge das ihr anvertraute Know-how verwertet und damit – wie glaubhaft gemacht worden sei – gegen Art. 5 Abs. 1 UWG verstossen.