Die Klägerin stelle zu Unrecht in Frage, dass sie die Erfindung, welche der streitgegenständlichen Erfindung zu Grunde liegt, bereits verwendet und gestützt auf diese die Produktion aufgenommen habe. Die Beklagte verwies auf die Ausführungen des Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg vom 15. Juli 2009, Erwägung 4c, S. 13, gemäss denen das Zinkbeschichtungsverfahren mit Thermodiffusionsbehandlung von der Victocor entwickelt worden sei und dieser das geistige Eigentum daran zustehe.