Obwohl am 22. Oktober 2004 zwischen Victocor und der Klägerin eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet worden sei, habe die Klägerin Teile des unter Vertraulichkeitsvorbehalts überlassenen Know-hows mit der Offenlegungsschrift der DE 103 48 086 selbst zum Patent angemeldet. Die Klägerin stelle zu Unrecht in Frage, dass sie die Erfindung, welche der streitgegenständlichen Erfindung zu Grunde liegt, bereits verwendet und gestützt auf diese die Produktion aufgenommen habe.