In diesem Zusammenhang seien der Klägerin die Einzelheiten der LEVICOR-Technologie, unter anderem deren Anwendungsbereich, die Anwendungsparameter und die Ergebnisse, unter Vertraulichkeitsvorbehalt mitgeteilt worden. Obwohl am 22. Oktober 2004 zwischen Victocor und der Klägerin eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet worden sei, habe die Klägerin Teile des unter Vertraulichkeitsvorbehalts überlassenen Know-hows mit der Offenlegungsschrift der DE 103 48 086 selbst zum Patent angemeldet.