18. Ebenfalls am 28. Februar 2013 reichte die Beklagte die Widerklagereplik ein, mit der sie gegenüber der Klageantwort und Widerklage und den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage geänderte Rechtsbegehren geltend machte. Zur sogenannten Levicor-Technologie hielt sie insbesondere fest, die Victocor Technologies S.A. habe diese Technologie als eine besondere Art des Korrosionsschutzes durch Thermodiffusion unter der Marke LEVICOR hinterlegt. Die mit diesem Verfahren hergestellten Bauteile hätten höhere Festigkeitswerte als Bauteile aus herkömmlichem Stahl.