Seite 21 aus; genau dies habe es aber nicht gegeben. Die Klägerin könne bestenfalls die Abtretung derjenigen Verfahrensschritte beantragen, für die sie die Erfindung beanspruche, aber nicht die Mitinhaberschaft am Verfahrensschritt, zu dem sie gar nichts beigetragen habe. Hier habe weder eine Rechtsgemeinschaft (zum Beispiel einfache Gesellschaft) im Hinblick auf die fragliche Erfindung noch ein sonstiges gemeinschaftliches Vorgehen hierfür bestanden. Die Klägerin sei nur als Materiallieferantin zum Projekt GuT von Daimler beigezogen worden, sie habe aber ansonsten nichts mit dem Projekt zu tun gehabt.