Zum fünften brachte sie vor, es fehle an einem Titel und insbesondere an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beanspruchte Mitinhaberschaft an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen. Gemeinsame Inhaberschaft setze gemeinsame Erfindung vor- 33 [Aktenverweis] unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 PatG bzw. Art. 60 EPÜ 34 [Aktenverweis]; vgl. eidesstattliche Versicherung Martin Brodt vom 25.02.2013, [Aktenverweis]