Zum vierten bestritt sie, dass das Know-how der Klägerin, das sie (angeblich) zur fraglichen Zeit gehabt habe, der Lehre, die in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen enthalten sei, entspreche. Es sei bei den Erfindungen, die dem Patentanspruch 1 der streitgegenständlichen Patentanmeldung zu Grunde liegen würden, essenziell, dass die Beschneidung unmittelbar vor dem eigentlichen Warmformen erfolge. Dadurch werde das abschliessende aufwändige Laserbeschneiden, wie es bis dahin praktiziert worden sei, gegenstandslos. Dieser neue Verfahrensschritt sei nun aber entgegen den Behauptungen der Klägerin bei den Präsentationen überhaupt nicht erwähnt worden.