Zum dritten hielt sie fest, die Klägerin könne auch nicht (bzw. erst recht nicht) beweisen, dass sie dieses (allfällige) Know-how tatsächlich übertragen habe. In diversen Gerichtsverfahren sei festgestellt worden, dass die fraglichen Präsentationen nicht stattgefunden hätten. Es werde bestritten, dass die Klägerin die Ansprüche der streitgegenständlichen internationalen Patentanmeldung WO 2005/018841 Daimler Chrysler bzw. Martin Brodt anlässlich einer Kooperation beginnend anfangs 2000 übermittelt habe.34