Die Klägerin benenne in ihren Rechtsschriften überhaupt keinen Erfinder für die den Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen, sondern begnüge sich mit der Behauptung, dass sie über das entsprechende Know-how verfügt habe; dies werde bestritten. Im Sinne eines Gegenbeweises sei darauf hinzuweisen, dass die in der Klage dargestellten Kenntnisse eben gerade nicht geheim gewesen seien und deshalb von vorneherein nicht als Know-how gelten könnten.