Zum zweiten wandte sie ein, die Klägerin könne nicht beweisen, dass sie das fachliche Know-how zur besagten Zeit gehabt habe. Sie habe dies (mit den genau gleichen Beweismitteln) weder in den beiden bisher geführten Schiedsverfahren noch in den Verfahren in Deutschland bewiesen. Dieser Beweis gelinge ihr auch deshalb nicht, weil sie schlicht nicht über entsprechendes Know-how verfügt habe. Die Klägerin benenne in ihren Rechtsschriften überhaupt keinen Erfinder für die den Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen, sondern begnüge sich mit der Behauptung, dass sie über das entsprechende Know-how verfügt habe; dies werde bestritten.