17. Die Beklagte beantragte in der Duplik vom 28. Februar 2013 entsprechend der Klageantwort und Widerklage die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie machte geltend, zur Abtretungsklage sei nur berechtigt, wer auch Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger sei. Nun behaupte die Klägerin aber nicht, Erfinderin zu sein, und sie benenne auch keinen Erfinder, 32 Patentschrift, S. 15 in [Aktenverweis]