In Bezug auf ihren erfinderischen Anteil hielt sie fest, sie habe den wesentlichen Teil der strittigen Patentanmeldungen, nämlich das Know-how betreffend das Warmumformen und dies vollumfänglich, aber auch das Know-how betreffend das Beschichten, diesbezüglich wenn auch nur partiell, beigetragen. In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, die Berechtigung der Miterfinder an der gemeinsamen Erfindung sei von der gesetzlichen Konzeption her als Bruchteilsgemeinschaft sui generis ausgestaltet. Da ihr Beitrag den weitaus grössten Teil der Erfindung umfasse, beanspruche sie vorliegend einen Anteil von mindestens 80 % an den strittigen Patentanmeldungen.