Die Kooperation zwischen der Klägerin und Daimler habe insbesondere aus verschiedenen Workshops und regelmässigem E-Mail-Verkehr zwischen verschiedenen Mitarbeitern der Klägerin und Martin Brodt von Daimler bestanden. In Bezug auf ihren erfinderischen Anteil hielt sie fest, sie habe den wesentlichen Teil der strittigen Patentanmeldungen, nämlich das Know-how betreffend das Warmumformen und dies vollumfänglich, aber auch das Know-how betreffend das Beschichten, diesbezüglich wenn auch nur partiell, beigetragen.