Sie rief dazu L. G., M. W., R. K. und B. T. als Zeugen an. Vergleiche man nun dieses Verfahren mit dem Anspruch 1 der strittigen Patentanmeldung,32 sei klar erwiesen, dass die Klägerin seit mindestens dem Jahr 2000 das Warmumformen gemäss Patentanspruch 1 der strittigen Patentanmeldung industriell nutze. Sie machte entsprechende Ausführungen zum Warmumformen gemäss Patentanspruch 2 der strittigen Patentanmeldungen und hielt fest, der von der Beklagten behauptete Stand der Technik sei vorliegend irrelevant.