16. In der Hauptklagereplik vom 12. November 2012 präzisierte die Klägerin die Klagebegehren vom 9. Februar 2009 dahingehend, dass sie die zu vindizierenden Patentanmeldungen bzw. Patente nun in den Rechtsbegehren abschliessend und gesondert nannte. Sie legte dar, dass die Klägerin über das entsprechende Know-how, das die Daimler zur Einreichung der entsprechenden Patentanmeldung verwendet habe, verfügt 29 [Aktenverweis] 30 [Aktenverweis] 31 [Aktenverweis]