vinski vom 6. Oktober 2011 sei aus dem Recht zu weisen.30 14. Mit Entscheid vom 24. November 2011 überwies der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg die Streitsache (Klage und Widerklage) dem Bundespatentgericht zur Beurteilung.31 15. Am 13. September 2012 fand am Bundespatentgericht vor dem Präsidenten und dem Referenten eine Instruktionsverhandlung statt. Eine vergleichsweise Einigung konnte nicht erzielt werden.