Er stellte die Anträge der Klägerin vor dem EPA vom 2. Februar 2007 und die Rechtsbegehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren einander gegenüber und hielt fest, dass die Klägerin zu demselben Gegenstand in verschiedenen Verfahren völlig widersprüchliche Anträge gestellt habe. Nachdem das EPA die Gültigkeit des Patents von Daimler mit der Entscheidung vom 15. September 2011 bestätigt habe, bedeute dies, dass alle Ansprüche der Klägerin auf ein Know-how oder eine Vorbenutzung nichtig seien, da die Inhaberin dieses Know-how die bisherige Patentinhaberin d.h. Daimler, bleibe.29 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, die Eingabe von Leonid Le-