Warmformverfahren, sondern einen zusätzlichen Schritt danach betroffen habe. Sie bestritt, dass die von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerungen aus dem Inhalt des zweiten Schiedsspruchs des ICC Paris zutreffend seien. In rechtlicher Hinsicht machte sie geltend, es bestehe kein Feststellungsanspruch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und sie bestritt, dass ihr ein unlauteres Handeln vorgeworfen werden könne. 24 Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 2 OR; ferner Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 2 UWG; [Aktenverweis] 25 4A_616/2009, E. 8; [Aktenverweis] 26 vgl. oben Erwägung 11.2 27 [Aktenverweis] 28 [Aktenverweis]