Die Klägerin machte insbesondere geltend, bis jetzt habe die Beklagte keine industrielle Tätigkeit nachweisen können, nachdem sie insbesondere keine genauen Angaben darüber gemacht habe, wie das Warmformverfahren in Portugal hätte angewendet werden sollen und wie bzw. mit welchen Geschäftspartnern das in den strittigen Patentanmeldungen beschriebene Know-how der Klägerin dabei hätte eingesetzt werden müssen. In Bezug auf das von der Beklagten eingereichte Urteil des Oberlandesgerichts München hielt die Klägerin fest, es sei in jenem Verfahren um das Deutsche Patent DE 10 2005 054 847 B3 gegangen, welches aber nicht das