11.3 Mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 wies der II. Zivilappellationshof den Antrag der Klägerin, den Gegenstand des Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken, ab. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2010 ihren Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückgezogen habe. Das Gericht prüfte nicht die Frage, ob es für die Behandlung der Widerklage sachlich und örtlich zuständig sei, verwies aber auf die summarische Prüfung dieser Frage im Urteil vom 2. November 2009, E. 2, welches im Urteil vom Bundesgericht am 11. Mai 2010 bestätigt worden sei.25