Die Beklagte warf der Klägerin vor, sie führe einen Prozess in treuwidriger Schädigungsabsicht wohl wissend, dass sie den Prozess letztlich nicht werde gewinnen können. Ihre Absicht bestehe einzig darin, der Beklagten die 21 "Umwegtheorie"; [Aktenverweis] 22 [Aktenverweis] 23 [Aktenverweis] Seite 17 Verwertung ihrer Erfindung zu verunmöglichen, mithin sie daran zu hindern, dass der von der Klägerin beherrschte Markt nicht durch ein neuartiges Produkt, an dem die Klägerin keinerlei Berechtigung habe, dominiert werde.24