vermittelt habe.23 Ferner reichte die Beklagte das Schiedsurteil des ICC Schiedsgerichts Paris vom 3. September 2010 ein, in welcher dieses festgestellt habe, dass die Klägerin in 17 Fällen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22. Oktober 2004 verletzt habe. Ferner sei im Schiedsentscheid festgehalten worden, die Klägerin habe den Beweis nicht erbringen können, dass das in den Patentanmeldungen enthaltene Know-how oder die entsprechenden Erfindungen ursprünglich ihr gehört hätten. Die Beklagte warf der Klägerin vor, sie führe einen Prozess in treuwidriger Schädigungsabsicht wohl wissend, dass sie den Prozess letztlich nicht werde gewinnen können.