Sie hielt fest, dass ihr sich in Portugal im Stadium des Baubeginns befindende Projekt habe gestoppt werden müssen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich der Levicor Portugal entsprechende Rechte (geistiges Eigentum am Warmformungs- und Thermodiffusionsverfahren) einzuräumen. Sie reichte ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2010 ein, welches es als glaubhaft angesehen habe, dass die Vitocor Technologies SA bereits vor dem Prioritätstag 15. November 2005 im Besitz der streitgegenständlichen Erfindung gewesen sei und dass sie die ihr geläufigen Kenntnisse (unter dem Vorbehalt der Verschwiegenheit) der Beklagten