Klageantwort und Widerklage vom 29. Mai 2009 fest und stellte das neue Rechtsbegehren (Ziffer III./5.), es sei festzustellen, dass die von der Klägerin beim II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg gegen die Beklagte eingereichte Klage vom 9. Februar 2009 unlauteren Wettbewerb darstelle und widerrechtlich sei. Sie hielt fest, dass ihr sich in Portugal im Stadium des Baubeginns befindende Projekt habe gestoppt werden müssen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich der Levicor Portugal entsprechende Rechte (geistiges Eigentum am Warmformungs- und Thermodiffusionsverfahren) einzuräumen.