Die Klägerin wiederholte die bereits schriftlich gestellten Anträge, wonach der Gegenstand des Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken sei, und der Antrag auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels einstweilen abzuweisen sei. Sie hielt fest, sie habe die Unzuständigkeitseinrede erhoben, da für das Widerklagebegehren weder eine sachliche noch örtliche Zuständigkeit des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg bestehe.