11. 11.1 Am 26. Oktober 2010 fand vor dem II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg eine Verhandlung statt, wobei es ausschliesslich um die Beschränkung des Verfahrens auf die Zulässigkeit der Widerklage und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ging. Die Klägerin wiederholte die bereits schriftlich gestellten Anträge, wonach der Gegenstand des Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken sei, und der Antrag auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels einstweilen abzuweisen sei.