In rechtlicher Hinsicht erhob die Klägerin unter anderem den Einwand, dass das Unterlassungsbegehren der Beklagten zu unbestimmt sei, und sie machte geltend, der Beklagten fehle die Klagelegitimation. Das Patentrecht biete aber auch hier keine Anspruchsgrundlage, nachdem gemäss Art. 111 Abs. 1 PatG ein Unterlassungsanspruch, sofern das Patent noch nicht erteilt ist, ausdrücklich nicht vorgesehen sei. Nachdem gestützt auf das PatG aus Patentanmeldungen keine Unterlassungsansprüche gewährt werden könnten, dürfe nicht auf dem Umweg über das UWG et- 19 [Aktenverweis] 20 [Aktenverweis]