Bei der Warmformtechnologie handle es sich um Know-how der Klägerin und nicht von Daimler. In der Klageschrift (RZ 18 ff.) sei genügend dargelegt worden, dass die Warmformtechnologie ab Mai 2000 von Mitarbeitern von Daimler (insbes. Martin Brodt) im Detail dargelegt worden sei. Der Beitrag der Klägerin betreffe – sowohl was die Erfindungsleistung als auch was den Umfang der Patentanmeldung anbelangt – den wesentlichen Teil der strittigen Patentanmeldung, nämlich das Know-how betreffend Warmformen und dies vollumfänglich, aber auch das Know-how betreffend Beschichten, wenn auch diesbezüglich nur partiell.