Nachdem die Klägerin ihren Gesellschaftssitz in Paderborn, Deutschland, hat, erhob sie den weiteren Einwand der örtlichen Unzuständigkeit gemäss Art. 6 Nr. 3 LugÜ wegen fehlender Konnexität, nachdem sich die Klage auf das PatG und die Widerklage auf das UWG stütze. Sie hielt fest, das Zinkthermodiffusionsverfahren sei Stand der Technik (auch genannt "Sherardisieren") und stelle als solches keine "revolutionäre Errungenschaft" der Victocor dar. Das angeblich geheime Know-how der Victocor, das durch Leonid Levinski geoffenbart worden sei, habe bereits 2003 zum Stand der Technik gehört. Bei der Warmformtechnologie handle es sich um Know-how der Klägerin und nicht von Daimler.