10. Am 15. April 2010 reichte die Klägerin die Widerklageantwort ein,20 wobei sie das Rechtsbegehren stellte, auf die Widerklage vom 29. Mai 2009 sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Widerklage vom 19. Mai 2009 kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Gegenstand des Verfahrens sei einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken. Sie machte geltend, weil Art. 12 Abs. 2 UWG nur bei Vorliegen der objektiven Klagenhäufung zur Anwendung komme, sei diese Bestimmung auf eine Widerklage von vorneherein nicht anwendbar.