Mit Urteil vom 26. November 2009 wies der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg die von der Beklagten und Leonid Levinski beantragte Verweigerung des Einsichtsrechts in die erwähnten Beilagen ab und ordnete deren Zustellung an die Klägerin an. Wie die Beklagte am 9. Dezember 2009 und Leonid Levinski am 9. Dezember 2009 mitteilten, legten sie gegen das Urteil vom 26. November 2009 kein Rechtsmittel ein. 9. Mit Schreiben vom 16. und 25. Juni 2009 erklärte Leonid Levinski, in das Verfahren zur Unterstützung der Beklagten als Nebenpartei zu intervenie-