Am 27. Oktober 2009 fand die Verhandlung vor dem II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg statt. Mit Urteil vom 2. November 2009 wies der II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.15 Er hiess das Gesuch um Sicherheitsleistung teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, eine unwiderrufliche Bankgarantie über CHF 100'000.00 beizubringen.16 7.5 Die Klägerin erhob am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht, welche dieses am 11. Mai 2010 abwies, soweit es darauf eintrat.