der Anspruch dieses Patents gründe unter anderem auf einer Korrosionsbeschichtung, die "aus einer in einem Festdiffusionsverfahren erzeugten Zink / Eisenlegierung besteht". Damit habe die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Klägerin das Arbeitsergebnis der Victocor Technologies SA, das ihr anvertraut und für das zusätzlich vertraglich Vertraulichkeit zugesichert worden war, verwertet habe. Somit habe die Beklagte ihre Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht.