Trotzdem habe die Klägerin am 13. Oktober 2003, d.h. wenige Tage, nachdem eine ihrer Mitarbeiterinnen der Forschungs- und Entwicklungsabteilung die Victocor Technologies SA dreimal um Mitteilung von Details zum Beschichtungsprozess ersucht habe (vgl. Plädoyer Brodt RZ 65), das Patent DE 103 48 086 A1 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet; der Anspruch dieses Patents gründe unter anderem auf einer Korrosionsbeschichtung, die "aus einer in einem Festdiffusionsverfahren erzeugten Zink / Eisenlegierung besteht".