Sie beabsichtige, mit dem zur Patentanmeldung gebrachten Verfahren im Jahr 2010 auf den Markt zu gehen. Die Beklagte stütze ihren Anspruch im Gegensatz zur Klägerin nicht auf das PatG, sondern ausdrücklich auf das UWG, d.h. auf Art. 2, 5 und 6 UWG. Der Instruktionsrichter kam aufgrund des damaligen Standes der Akten zum Schluss, dass das Zinkbeschichtungsverfahren mit Thermodiffusionsbehandlung von der Victocor Technologies SA entwickelt worden sei, und dieser das geistige Eigentum daran zustehe.