Sinne, der Klägerin sei ausdrücklich nicht zu verbieten, das Warmformenverfahren auf Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden. 9 7.3 Der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg hiess mit Urteil vom 15. Juli 2009 das Massnahmegesuch der Beklagten gut10 und verbot der Klägerin unter Strafandrohung, die den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen und Verfahren, also das Warmformverfahren mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren zu be- 8 [Aktenverweis] 9 [Aktenverweis] 10 [Aktenverweis]