7.2 Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 stellte die Klägerin den Antrag, auf das Massnahmebegehren vom 29. Mai 2009 sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Massnahmebegehren kostenfällig abzuweisen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg vom 3. Juli 2009 betreffend das beklagtische Massnahmeverfahren ergänzte bzw. spezifizierte die Beklagte ihre Rechtsbegehren betreffend Widerklage sowie provisorische und superprovisorische Massnahmen insbesondere betreffend die Kombination des Warmformenverfahrens mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung. Ferner präzisierte sie das Widerklagebegehren in dem