In Bezug auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen führte die Beklagte aus, anlässlich der Verhandlung des Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofs vom 1. April 2009 habe die Klägerin mitgeteilt, dass die den Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Verfahren industriell und gewinnbringend genutzt würden. Die Klägerin verletze damit Art. 5 und 6 UWG. 7. 7.1 Mit Urteil vom 4. Juni 2009 trat der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg auf das beklagtische Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen infolge zeitlicher Verwirkung nicht ein.